Stand: 18.12.2020 18:34 Uhr
Liebe Mitglieder und Kunden,
die Corona-Pandemie bringt große persönliche und wirtschaftliche Herausforderungen mit sich – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Auch in diesen besonderen Zeiten können Sie darauf vertrauen, dass wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite stehen. Hier finden Sie wichtige Informationen, Hinweise und Hilfestellungen für Ihre Anliegen.
Wir bitten Sie, notwendige Beratung und Serviceleistungen auch telefonisch oder per Mail zu erledigen. Für Angelegenheiten, die nur persönlich geklärt werden können, stehen unsere Beraterinnen und Berater nach Terminabsprache zur Verfügung.
Auf dieser Seite finden Sie immer tagesaktuell alle wichtigen Informationen für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer. Wir sorgen dafür, dass Sie sehr unkompliziert und auf einen Blick alle für die Finanzen Ihres Unternehmens relevanten Informationen erhalten. Bei allen Fragen sind wir telefonisch von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter 04221 930-444 gerne für Sie da. Ihre Ansprechpartner können Sie auch direkt erreichen. Die Durchwahlen finden Sie weiter unten.
Alles Gute für Sie und Ihre Familie
Ihr
Wolfgang Etrich und Martin Versemann
Hier finden Sie unsere Unterstützungsangebote
- Prüfen Sie in Abstimmung mit Ihren Steuerberatern die neu geschaffenen Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen sowie zum Kurzarbeitergeld.
- Sprechen Sie mit Lieferanten und anderen Gläubigern über die Verlängerung von Zahlungszielen.
- Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. Unsere Spezialisten unterstützen Sie dabei gerne.
Bitte halten Sie für die Beantragung von Liquiditätshilfen die folgende Unterlagen, bzw. Informationen bereit:
- Liquiditätsplanung für die nächste Monate unter der Berücksichtigung der Ausfälle durch Corona
- Bilanz 2019 und aussagekräftige BWA 2019
- Aktuelle Selbstauskunft bzw. Vermögensaufstellung
- Jahresumsatz 2019, Personalkosten 2019, Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate
23.11.2020
Novemberhilfe und Überbrückungshilfe III
- Der Bund und die Länder haben am 28. Oktober einschneidende Maßnahmen zur Beschränkung persönlicher Kontakte beschlossen, um den bedrohlichen Anstieg der Infektionen mit COVID-19 zu bremsen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
- Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen abzufedern, hat die Bundesregierung in kurzer Zeit umfassende neue Hilfen für den Zeitraum der Schließungen im November auf den Weg gebracht.
- Den Betroffenen soll schnell, unbürokratisch und gezielt geholfen werden. Im Zusammenhang mit den neuen Hilfsmaßnahmen stellen sich viele Fragen. Lesen Sie dazu das Merkblatt des BMF. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Punkt 8 "Corona Überbrückungshilfe".
Konditionen der Stundungsvereinbarung
- Für gestundete Tilgungen wird ein Zins vereinnahmt.
- Die Tilgungsstundung führt zu einer Laufzeitverlängerung.
- Die sonstigen Bestimmungen des Darlehnsvertrages werden nicht verändert.
Voraussetzungen
- Durch die beantragte Tilgungsstundung kann die nachhaltige Bedienung der Zins- und Tilgungsleistungen sichergestellt werden.
- Bitte reichen Sie hierzu aktuelle Einkommensnachweise ein.
- Sofern vorübergehende Einkommenseinschränkungen durch die Corona-Pandemie bestehen, geben Sie bitte das voraussichtliche Ende der Einschränkung an.
- Über die Stundungsmöglichkeit erhalten Sie dann eine zeitnahe Rückmeldung von uns.
Limiterhöhung bis 28.02.2021 auf vereinfachtem Weg. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Jahresabschluss oder BWA/SuSa 12/2019,
- Aufstellung der laufenden nicht gedeckten Kosten und
- eine aktuelle Vermögensaufstellung.
Förderprogramme der Bremer Aufbau-Bank - Diese Programme beantragen Sie direkt bei der BAB:
- Liquiditätshilfe für (Kleinst-) Unternehmen, Freiberufler*innen sowie Künstler*innen in Bremen und Bremerhaven von bis zu 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 Euro
Niedersachsen-Schnellkredit
- Für niedersächsische Unternehmen und Freiberuflich Tätige mit bis zu 10 Beschäftigten
- Bis zu 100% Finanzierung, Auszahlung zu 100 %
- Antragstellung im Hausbankverfahren mit Haftungsfreistellung
KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten mit 100% Haftungsfreistellung
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die 2019 oder im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre einen Gewinn nachweisen können und bis Ende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Der Förderkredithöchstbetrag ist auf bis zu drei Monatsumsätze des Unternehmens aus dem Jahr 2019 bei gleichzeitiger Deckelung auf maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit 11 bis 49 Beschäftigen und maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigen begrenzt. Um die Kapitaldienstfähigkeit der mittelständischen Betriebe zu erhöhen, wird beim KfW-Sonderprogramm die Gesamtkreditlaufzeit auf bis zu zehn Jahre angehoben und die Möglichkeit eines zusätzlichen zweiten tilgungsfreien Jahres eingeführt.
KfW-Unternehmerkredit (047 KMU)
90% Haftungsfreistellung, Höchstbetrag bis zu 25% des Jahresumsatzes oder das doppelte der Lohnkosten 2019 oder aktueller Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate. Voraussetzung - gute Bonität zum 31.12.2019
Zinssätze (ohne Stellung von Zusatzsicherheiten) über alle Laufzeiten gleich; Laufzeit/Tilgungsfrei/Zinsbindung: 5/1/5 und 10/2/10
1,0 % bis 1,46 % (Sollzins, ohne weitere Sicherheiten)
Für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
ERP Gründerkredit universell (076 KMU), 90% Haftungsfreistellung
Zinssätze (ohne Stellung von Zusatzsicherheiten) über alle Laufzeiten gleich; Laufzeit/Tilgungsfrei/Zinsbindung: 5/1/5 und 10/2/10
1,0 % bis 1,46 % (Sollzins, ohne weitere Sicherheiten)
Mit dem VR Smart flexibel Förderkredit bieten wir Unternehmern, Selbstständigen und Gewerbetreibenden im Rahmen des "KfW-Sonderprogramm 2020 – etablierte und junge Unternehmen" ab sofort eine schnelle und einfache Kreditlösung bis 100.000 Euro, die sie auch direkt online beantragen und abschließen können.
Novemberhilfe
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Überbrückungshilfe
Überbrückungshilfe kann seit Anfang Juli durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beantragt werden von:
- Kleinen und mittelständischen Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen,
- Soloselbstständigen sowie selbstständigen Angehörigen und
- gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen, sofern diese dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Als Voraussetzung gilt die vollständige oder teilweise Einstellung der Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie. Dieses gilt als zutreffend, sofern der aufaddierte Umsatz der Monate April und Mai 2020 um 60% gegenüber den Vorjahresmonaten April und Mai eingebrochen ist. Darüber hinaus darf sich der Antragsteller gemäß der EU-Definition zum Ende Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Die Überbrückungshilfe erstattet:
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
- 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Das Kurzarbeitergeld wurde auf bis zu 80%, für Eltern auf 87%, erhöht. In Abhängigkeit von der Dauer der Krise und eines Mindestausfalls an Arbeitszeit von 50% sollen zukünftig folgende Volumina erstattet werden:
1. Ab dem 4. Monat werden 70% (bzw. 77%) des Lohnausfalls erstattet;
2. ab dem 7. Monat werden 80% (bzw. 87%) des Lohnausfalls gezahlt.
Kurzarbeitergeld können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit hier beantragen.
Sie können eine Steuerstundung beantragen für Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer: BMF-Steuerstundung
Ein formloser Antrag per E-Mail reicht aus. Bitte binden Sie auch Ihren Steuerberater mit ein. Hier finden Sie eine Vorlage des Bayerischen Landesamtes für Steuern: Antrag auf Steuerstundung
Den Unternehmen konnten die Sozialversicherungsbeiträge ohne Sicherheitsleistung gestundet werden, wenn sie nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Diese Möglichkeit der erleichterten Stundung war bis zum 30.09.2020 befristet und ist bisher nicht verlängert worden.
Eine Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist aber auch nach dem 30.09.2020 noch möglich. Allerdings sind dafür die gesetzlichen Vorgaben des § 76 des Sozialgesetzbuch IV zu berücksichtigen. Eine Stundung darf gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten verbunden und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Es darf nur gegen eine angemessene Verzinsung gestundet werden und in der Regel ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Mit diesem Fax-Formular beantragen Sie die Stundung von Sozialabgaben direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Mehrsprachige Informationen zum Coronavirus finden Sie hier:
Wir sind für Sie da

- Margarita Enns
- Vertriebsassistenz Firmenkundenbetreuung
- 04221 930-204
- margarita.enns@vbdel.de
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- 04221 930-201
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